Satzung
Des
Angelsportverein Bodenheim 1949 e.V.
Neufassung
2020
§1
Name, Sitz und Zweck
Der
am 21. Januar 1949 in Bodenheim gegründeten Verein führt
den Name „Angelsportverein Bodenheim 1949 e.V“. Er ist
Mitglied des Sportbund Rheinhessen im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der
Verein Angelsportverein Bodenheim 1949 e.V. hat seinen Sitz in
Bodenheim. Er Ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz
eingetragen unter der Nummer 14 VR 1002, der Gerichtsstand ist
Mainz.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung:
1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
2. der Hege von Fauna und Flora
3. des Tierschutzes
4. des Sportes, insbesondere des Angelsportes und der sportlichen Jugendhilfe, Casting und Turnierwurfsport
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§
2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, oder der
Auflösung des Vereins.
Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig. Gezahlte Beiträge werden auf Antrag
zurückerstattet.
Ein
Mitglied, kann nach vorheriger Anhörung des Ältestenrates,
vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.
Wegen
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
Wegen
Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
Wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
oder groben unsportlichen, nicht waidgerechten Verhaltens.
Wegen
unehrenhafter Handlungen.
Der
Vorstand übergibt dem Ältestenrat sämtliche
Unterlagen, die zum Streit zwischen Mitglied und Verein geführt
haben. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern berät
über die jeweilige Angelegenheit und gibt seine Abstimmung
bekannt. Mit Hinzuziehung des Ältestenrates wird dann eine
Entscheidung in geheimer Abstimmung getroffen.
§ 4 Beiträge
Der
Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und
Wählbarkeit
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können ab der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
§ 6 Maßregelungen
Gegen
Mitflieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand im
Einverständnis mit dem Ältestenratfolgende Maßnahmen
verhängt werden:
Verweis
Angemessene
Geldstrafe
Zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahem am Sportbetrieb ( Angeln am
Vereinsgewässer). Maßregelungen sind mit der
Begründung und angebe der Rechtsmittel auszusprechen.
§
7 Rechtsmittel
Gegen
eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss
(3.3), sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb 2 Wochen vom
Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand endgültig.
§
8 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
Die
Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand als geschäftsführender Vorstand, oder
Gesamtvorstand.
§
9 Mitgliederversammlung
Erstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
der
geschäftsführende, oder der Gesamtvorstand beschließt
ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat
die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichung
im Amtsblatt, der Verbandsgemeinde, sowie in der Allgemeinen
Zeitung, oder der Rheinzeitung. Zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen
liegen.
Mit
der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
Bei
ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung
ist diese bei Anwesenheit von 10% der Mitglieder beschlussfähig.
Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind und
den Mitgliedern mindestens 1 Woche zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn
die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsordnung bedarf der
Einstimmigkeit.
Dem
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden.
§
10 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden
Vorstand mit
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden
Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
b) dem Gesamtvorstand mit
dem geschäftsführenden
Vorstand gemäß a)
den Stellvertretern von
Geschäftsführer
Schatzmeister
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden tätig.
Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu berufen.
Zu
dem Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Behandlung von Anregungen Mitglieder und des
Mitarbeiterkreises.
Der
geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben
zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
Entscheidung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die
Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands zu
informieren.
Die
Aufgabe der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsarbeit regelt die
Geschäftsordnung.
Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Geschäftsführer
und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben
das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teil zu nehmen.
§11
Ausschüsse
Für
die Bereiche Jugend-, Breiten und Freizeitsport werden Ausschüsse
gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und
setzen sich wie folgt zusammen:
a) Jugendsport
Ressortleiter Jugendsport ein
Vertreter der Sportjugend, der von der Jugendversammlung gewählt
wird.
b) Ressortleiter für
Breiten- und Freizeitsport, oder dessen Beauftragte.
Der
Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Die
Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden
durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen
Leiters einberufen.
§ 12 Protokollierung der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse, sowie der
Jugendversammlungen ist jeweils auch ein Protokoll zu
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des
Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Auf
Antrag bei der Mitgliederversammlung können Mitglieder des
Gesamtvorstandes abgewählt und deren Posten neu besetzt
werden.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in
jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfergeprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters, bzw. des
Gesamtvorstands.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung
gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung und eine Ordnung für die Benutzung der
Vereinsgewässer. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit
einer zweidrittel Mehrheit beschlossen.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet gegenüber
seinen Mitgliedern nicht für die bei irgendeiner Betätigung
eingetretenen Unfälle, oder Diebstähle. Der Unfallschutz
und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen im
Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 17 Auflösung des
Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
Der
Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder
Von
Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur von mit einer Mehrheit von dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei
der ersten Versammlung weniger als 75% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist.
Bei
Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die
Gemeinde Bodenheim mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und
Durchführung des Angelsports verwendet wird.
Eine
Aufhebung und Änderung des Beschlusses § 17 Abs. 4
ist nur möglich, wenn dreiviertel der Mitglieder anwesend
sind, einschließlich des jeweiligen Ortsbürgermeisters
der Gemeinde Bodenheim, der hierfür Stimmrecht erhält.
Die Abstimmung muss für den Absatz 4 in § 17
einstimmig sein.
Die
vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20 März
1992 genehmigt.
Bodenheim,
den 23.März 1992
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