Satzung

Des Angelsportverein Bodenheim 1949 e.V.

Neufassung 2020



§1 Name, Sitz und Zweck


Der am 21. Januar 1949 in Bodenheim gegründeten Verein führt den Name „Angelsportverein Bodenheim 1949 e.V“. Er ist Mitglied des Sportbund Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Angelsportverein Bodenheim 1949 e.V. hat seinen Sitz in Bodenheim. Er Ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen unter der Nummer 14 VR 1002, der Gerichtsstand ist Mainz.



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung:
1. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
2. der Hege von Fauna und Flora
3. des Tierschutzes
4. des Sportes, insbesondere des Angelsportes und der sportlichen Jugendhilfe, Casting und Turnierwurfsport

Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


  1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, oder der Auflösung des Vereins.


  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Gezahlte Beiträge werden auf Antrag zurückerstattet.


  1. Ein Mitglied, kann nach vorheriger Anhörung des Ältestenrates, vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.


    1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.


    1. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.


    1. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichen, nicht waidgerechten Verhaltens.


    1. Wegen unehrenhafter Handlungen.


  1. Der Vorstand übergibt dem Ältestenrat sämtliche Unterlagen, die zum Streit zwischen Mitglied und Verein geführt haben. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern berät über die jeweilige Angelegenheit und gibt seine Abstimmung bekannt. Mit Hinzuziehung des Ältestenrates wird dann eine Entscheidung in geheimer Abstimmung getroffen.



§ 4 Beiträge


  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit


  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können ab der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.





§ 6 Maßregelungen


  1. Gegen Mitflieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand im Einverständnis mit dem Ältestenratfolgende Maßnahmen verhängt werden:


    1. Verweis


    1. Angemessene Geldstrafe


    1. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahem am Sportbetrieb ( Angeln am Vereinsgewässer). Maßregelungen sind mit der Begründung und angebe der Rechtsmittel auszusprechen.



§ 7 Rechtsmittel


      1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (3.3), sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb 2 Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.



§ 8 Vereinsorgane


  1. Organe des Vereins sind:


    1. Die Mitgliederversammlung.


    1. Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand, oder Gesamtvorstand.




§ 9 Mitgliederversammlung


  1. Erstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.


  1. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es


  1. der geschäftsführende, oder der Gesamtvorstand beschließt


  1. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat



  1. die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichung im Amtsblatt, der Verbandsgemeinde, sowie in der Allgemeinen Zeitung, oder der Rheinzeitung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.


  1. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.


  1. Bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung ist diese bei Anwesenheit von 10% der Mitglieder beschlussfähig.


  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens 1 Woche zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsordnung bedarf der Einstimmigkeit.


  1. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.



§ 10 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus


a) dem geschäftsführenden Vorstand mit

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Schatzmeister


b) dem Gesamtvorstand mit

dem geschäftsführenden Vorstand gemäß a)

den Stellvertretern von Geschäftsführer

Schatzmeister


  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.


  1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.


  1. Zu dem Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen Mitglieder und des Mitarbeiterkreises.


  1. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands zu informieren.


  1. Die Aufgabe der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung.


  1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teil zu nehmen.



§11 Ausschüsse


  1. Für die Bereiche Jugend-, Breiten und Freizeitsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:


a) Jugendsport

Ressortleiter Jugendsport ein Vertreter der Sportjugend, der von der Jugendversammlung gewählt wird.

b) Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport, oder dessen Beauftragte.


  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.


  1. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.




§ 12 Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugendversammlungen ist jeweils auch ein Protokoll zu anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 13 Wahlen


Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag bei der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Gesamtvorstandes abgewählt und deren Posten neu besetzt werden.



§ 14 Kassenprüfer


Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfergeprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters, bzw. des Gesamtvorstands.




§ 15 Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Ordnung für die Benutzung der Vereinsgewässer. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen.



§ 16 Haftung


Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei irgendeiner Betätigung eingetretenen Unfälle, oder Diebstähle. Der Unfallschutz und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.



§ 17 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es


    1. Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder


    1. Von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.



      1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur von mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

        Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.


      1. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bodenheim mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Durchführung des Angelsports verwendet wird.


      1. Eine Aufhebung und Änderung des Beschlusses § 17 Abs. 4 ist nur möglich, wenn dreiviertel der Mitglieder anwesend sind, einschließlich des jeweiligen Ortsbürgermeisters der Gemeinde Bodenheim, der hierfür Stimmrecht erhält. Die Abstimmung muss für den Absatz 4 in § 17 einstimmig sein.



Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20 März 1992 genehmigt.


Bodenheim, den 23.März 1992


1. Vorsitzender

Geschäftsführer

Bernd Horn

Franz Pfeiffer